Solidarität mit Betroffenen und Dank an Hilfskräfte
IG Metall hilft Mitgliedern in Hochwasserkatastrophe

Gesetze und Tarifvertrag regeln bezahlte Freistellung für ehrenamtliche Helfer und Betroffene


Die IG Metall Bayern ist solidarisch mit allen Betroffenen der Hochwasserkatastrophe und bietet ihren Mitgliedern auch konkrete Hilfen an. Wir danken allen haupt- und ehrenamtlichen Hilfskräften, die unter Einsatz ihres eigenen Lebens andere Menschen retten und schützen und so noch viel Schlimmeres verhindern.

 

Die IG Metall bietet ihren vom Hochwasser betroffenen Mitgliedern eine Notfallunterstützung an. Es wird eine Soforthilfe für besonders betroffene Mitglieder in Höhe einer Einmalzahlung festgelegt:

 

500 EUR bei einer nachgewiesenen Sachschadenshöhe von über 5.000 EUR,

750 EUR bei einer nachgewiesenen Sachschadenshöhe von über 10.000 EUR und

1.000 EUR bei einer nachgewiesenen Sachschadenshöhe von über 20.000 EUR

 

Betroffene Mitglieder können sich an ihre zuständige IG Metall-Geschäftsstelle wenden. Die Soforthilfe gilt nur für Schäden am Wohnraum/-gebäude (nicht für Nebengebäude, Gartenanlagen oder Autos etc.). Die Sachschadenshöhe ist in der jeweiligen Geschäftsstelle nachzuweisen. Eine entsprechende Verfahrensanleitung ist im Anhang zu finden.

 

Weiterhin weist die IG Metall auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur bezahlten Freistellung von ehrenamtlichen Hilfskräften und Betroffenen hin. Ehrenamtliche Hilfskräfte der Freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste und der Katastrophenschutzorganisationen wie dem THW sind von ihrem Arbeitgeber freizustellen. Der Arbeitgeber ist auch zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

 

Für Beschäftigte in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie regelt der Tarifvertrag, dass bei Arbeitsverhinderung wegen Verhütung von Hochwasserschäden die notwendig ausfallende Arbeitszeit vom Arbeitgeber bezahlt wird. Dies gilt nur, sofern der Verdienstausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. Der Anspruch besteht damit nicht nur für den Hochwasserschutz der Allgemeinheit, sondern auch wenn das Eigentum eines Arbeitnehmers durch Hochwasser gefährdet ist und dazu unmittelbar Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Auch Aufräumarbeiten können je nach Situation hiervon erfasst sein.

 

Für Beschäftigte ohne Tarifvertrag gilt der allgemeine Anspruch nach § 616 BGB. Auch danach hat der Arbeitgeber den Lohn fortzuzahlen, wenn Beschäftigte von Hochwasser unmittelbar persönlich betroffen und daher an der Arbeit verhindert sind. Dafür reicht nicht aus, dass der Betrieb wegen des Hochwassers nicht zu erreichen ist. Allerdings kann der § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden.

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